Das gilt für einen Strafprozess (wenn der Verursacher wegen Körperverletzung angezeigt wird z.B.). Bei einem Zivilprozess wie in diesem Fall gelten andere, nicht ganz so strenge Maßstäbe (siehe O.J.-Simpson-Prozesse: strafrechtlicher Freispruch, zivilrechtlich zu Schadensersatz verurteilt: Sehr selten, aber auch in D nicht unvorstellbar, Beispiele siehe unten) und außerdem geht es im Zivilrecht nicht um Schuld, sondern um Verursachung, Mitverschulden (durch Verletzung einer Obliegenheitspflicht wie hier) und Ansprüche (Geld, Herstellung des ursprünglichen Zustandes etc.).maestro70 hat geschrieben:Also steht hier die 100% festgestellte Schuld des Unfallverursachers gegen die (eben nicht 100%ige Wahrscheinlichkeit) einer Mitschuld durch Fahren ohne Helm (Gutachter A u. B) Und wenn nach deutschem Recht eine Schuld nicht 100% nachgewiesen werden kann, heisst es "im Zweifel für den Angeklagten" -> also keine Mitschuld!
Es ist durchaus denkbar, dass ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit oder fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt wird, der Täter aber Schadensersatz leisten muss. Auch Mittäter und andere Beteiligte, die im Strafprozess nicht verurteilt worden sind, können zivilrechtlich in Anspruch genommen werden (§ 830 BGB); dies ist z.B. für den Loveparade-Strafprozess zu erwarten: dass die Veranstaltung insgesamt rechtswidrig (also durch Verstoß gegen die bestehenden Vorschriften wie die geltende Bauverordnung) genehmigt wurde, der individuelle Beitrag der einzelnen Beschuldigten aber nicht ausreicht, um ihnen die Todesfälle und Verletzungen direkt zuzurechnen (was Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung ist -> Freispruch bei Anklage nach § 222 und 229 StGB), dass jeder Beteiligte aber gesamtschuldnerisch (!) für den kompletten Schaden haftet nach § 830 BGB.
Schadensersatz muss man auch leisten, wenn man aus Versehen jemanden anderen schädigt, also z.B. nicht auf die Fensterscheibe des Nachbarn gezielt hat. Die muss ersetzt werden, auch wenn der Fußballnachwuchs noch nicht strafmündig ist oder wenn man als Erwachsener eigentlich das Tor anvisiert hat. Das ist nicht strafbar nach § 303 StGB, da nicht vorsätzlich (§ 15 StGB) und damit nicht rechtswidrig, aber dennoch schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB.
Ebenso ist denkbar, dass jemand wegen der Schädigung eines anderen aufgrund fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung verurteilt wird (Verkehrs- oder Skiunfall), aber nicht den gesamten Schaden bezahlen muss, weil der Geschädigte seine Obliegenheitspflichten verletzt hat (eben das aktuelle Beispiel mit dem Skihelm oder das andere mit den mangelhaft verpackten wertvollen Vasen, auch ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht wäre denkbar) und darum der Schaden höher war als unbedingt notwendig.